Transparenz ist uns wichtig.
Deshalb haben wir uns der Initiative Transparente Zivilgesellschaft angeschlossen.
Wir verpflichten uns, die folgenden zehn Informationen der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen und aktuell zu halten.
Name, Sitz und Gründungsjahr
unserer Organisation
Röchling Stiftung GmbH
Richard-Wagner-Str. 9
68165 Mannheim
Tel: 0621 – 44 02 – 232
Fax: 0621 – 44 02 – 111
Mail: info@roechling-stiftung.de
Sozialem Engagement traditionell verpflichtet, hat die Unternehmerfamilie Röchling im Jahre 1990 die Röchling Stiftung GmbH gegründet und mit einer Beteiligung an dem Familienunternehmen ausgestattet. Die Erträge aus dieser Industriebeteiligung, vermehrt um Zuwendungen aus dem Familienkreis, speisen die Vermögensbasis der Stiftung und ermöglichen ihr eine kontinuierliche Arbeit.
Satzung
Gesellschaftsvertrag der Röchling Stiftung GmbH Mannheim
Stand 29. Mai 2018
§ 1 Firma, Sitz
(1) Die Firma der Gesellschaft lautet: Röchling Stiftung GmbH.
(2) Sitz der Stiftung ist Mannheim.
(3) Die Gesellschaft wird im folgenden kurz „Stiftung“ genannt.
§ 2 Gesellschaftszweck
(1) Gegenstand der Stiftung ist der Erwerb und das Halten von Beteiligungen und sonstigen Vermögensgegenständen, insbesondere von Kapitalanteilen an der Röchling SE & Co. KG und die Verwendung der Erträge sowie sonstiger Spenden für gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke.
(2) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51 ff. AO). Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Die Stiftung hat ihre Vermögenserträge insbesondere zu verwenden für
a) wissenschaftliche Arbeiten und dabei insbesondere die Erarbeitung, Vertiefung und Weiterentwicklung von wissenschaftlichen Erkenntnissen auf den Gebieten Technik (z.B. neue Werkstoffe, neue Fertigungssysteme), Wirtschaftswissenschaften (z.B. Innovationsmanagement) und Gesellschaftswissenschaften und zwar vor allem durch
– die Förderung von Forschungsprojekten auf diesen Gebieten in Universitäten, Fachhochschulen und außeruniversitären Einrichtungen,
– die Vergabe von Auslandsstipendien an Nachwuchswissenschaftler in diesem Bereich,
– die Förderung von einschlägigen wissenschaftlichen Veranstaltungen,
b) die Erziehung, die Volks- und Berufsausbildung,
c) die Förderung internationaler Gesinnung und Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens;
d) den Umweltschutz, soweit die Reinhaltung von Luft und Wasser, die Bekämpfung des Lärms, die Abfallbeseitigung und die Verbesserung der Sicherheit kerntechnischer Anlagen gefördert werden;
e) die Unterstützung von Personen, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes auf die Hilfe anderer angewiesen sind oder die bedürftig im Sinne des § 53 Nr. 2 AO sind;
f) die Verleihung von Preisen für hervorragende Leistungen auf den unter Buchst. a) – e) genannten Gebieten, sofern eine solche Preisverleihung von dem jeweiligen Spender angeordnet wird. Der Preis trägt den vom jeweiligen Spender angeordneten Namen. Erfolgt seitens des Spenders keine Namensgebung, wird der Name durch Beschluß der Gesellschafterversammlung festgesetzt;
g) die Förderung von Forschungsvorhaben und einschlägiger Veranstaltungen auf den unter d) – e) genannten Gebieten;
h) zur Förderung der Denkmalspflege, wobei sich die Förderung der Denkmalspflege auf die Erhaltung und Wiederherstellung von nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorstellungen anerkannten Baudenkmälern bezieht;
i) zur Förderung von Religionsgemeinschaften im Sinne des § 54 Abs. 1 AO.
(4) Zweck der Stiftung ist auch die Beschaffung von Mitteln gemäß § 58 Nr. 1 AO zur Förderung der zuvor genannten steuerbegünstigten Zwecke für die Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke einer anderen Körperschaft oder für die Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, oder, soweit sie nicht im Wege institutioneller Förderung tätig wird, indem sie ihre Aufgaben selbst oder durch eine Hilfsperson im Sinne des § 57 Abs. 1 Satz 2 AO verwirklicht. In diesem Rahmen kann die Stiftung auch Zwecke im Ausland fördern.
(5) Die Stiftung ist berechtigt und verpflichtet, Spenden, die unvereinbar mit dem Stiftungszweck sind, abzulehnen.
§ 3 Stammkapital
Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt 52.200,00 EUR.
§ 4 Gesellschafter, Geschäftsanteile
(1) Den Gründungsgesellschaftern wurden die Mittel für die Übernahme ihrer Stammeinlage von der Röchling SE & Co. KG mit der Auflage zur Verfügung gestellt, dass diese Mittel für die Gründung der Stiftung verwendet werden undauf Dauer dem Stiftungszweck dienen. Die Gründungsgesellschafter sowie ihre Nachfolger (= Gesellschafter) halten daher ihre Geschäftsanteile an der Stiftung nicht zum eigenen Nutzen, sondern als Sachverwalter für die Erfüllung des Stiftungszwecks. Diese besondere Bindung der Gesellschafter ist bei der Auslegung des Gesellschaftsvertrages und bei der Wahrnehmung der Gesellschafterrechte und -pflichten stets zu beachten.
(2) Die jeweiligen Nachfolger der Gesellschafter werden vom Gesellschafterausschuss der Röchling SE & Co. KG bestimmt.
(3) Ein Nachfolger für einen Gesellschafter ist zu bestellen,
a) wenn der Gesellschafter durch eingeschriebenen Brief an die Stiftung mitteilt, dass er aus dem Kreis der Gesellschafter ausscheiden möchte,
b) wenn der Gesellschafter das 75. Lebensjahr vollendet hat,
c) wenn der Gesellschafter gestorben ist,
d) wenn die übrigen Gesellschafter mit der Mehrheit von 75 % der abgegebenen Stimmen in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Gesellschafterversammlung feststellen, dass ein wichtiger Grund zum Ausschluss des Gesellschafters (Ausschließungstatbestand) vorliegt. Ausschließungstatbestände sind insbesondere gegeben,
aa) wenn sich ein Gesellschafter einen schweren Verstoß gegen die ihm in seiner Eigenschaft als Gesellschafter obliegenden Pflichten zuschulden kommen läßt,
bb) wenn das Verhalten eines Gesellschafters oder ein in seiner Person liegender Umstand eine dem Stiftungszweck dienliche Zusammenarbeit mit ihm unzumutbar oder unmöglich macht oder erheblich erschwert,
cc) wenn ein Gesellschafter überschuldet oder zahlungsunfähig ist, wenn er die volle Geschäftsfähigkeit verloren hat oder wenn für die Besorgung seiner Vermögensangelegenheiten ein Vormund oder Pfleger bestellt worden ist,
e) wenn der Gesellschafterausschuss der Röchling SE & Co. KG durch eingeschriebenen Brief an die Stiftung mitteilt, dass er beschlossen hat, einen Gesellschafter abzulösen.
(4) Die Bestellung des Nachfolgers hat innerhalb einer Frist von drei Monaten zu erfolgen. Diese Frist beginnt
a) im Falle des Abs. (3) lit. a) mit dem Zeitpunkt, in dem der Brief des Gesellschafters der Stiftung zugeht,
b) im Falle des Abs. (3) lit. b) mit dem Tag, an dem der Gesellschafter sein 75. Lebensjahr vollendet,
c) im Falle des Abs. (3) lit. c) mit der Kenntnis der Gesellschaft vom Tod des Gesellschafters,
d) im Falle des Abs. (3) lit. d) mit dem Beschluss der übrigen Gesellschafter, daß ein Ausschließungstatbestand vorliegt,
e) im Falle des Abs. (3) lit. e) mit dem Zeitpunkt, in dem der Brief des Gesellschafterausschusses der Röchling SE & Co. KG der Stiftung zugeht.
(5) Die Gesellschafterrechte aus einem Geschäftsanteil ruhen bis zur Übertragung auf den nach den Bestimmungen dieses Vertrages bestellten Nachfolger
a) im Falle des Todes eines Gesellschafters vom Todeszeitpunkt an,
b) im Falle des Abs. (3) lit. d) von dem Zeitpunkt des Gesellschafterbeschlusses, der den Ausschließungstatbestand feststellt, an,
c) im Falle des Abs. (3) lit. e) von dem Zeitpunkt an, in dem der Brief des Gesellschafterausschusses der Röchling SE & Co. KG der Stiftung zugeht.
(6) Der ausscheidende Gesellschafter bzw. seine Erben haben innerhalb eines Monats, nachdem die Stiftung ihnen den Namen des Nachfolgers mitgeteilt hat, diesem den Geschäftsanteil unentgeltlich zu übertragen. Wird die Frist versäumt, können die Gesellschafter mit einer Mehrheit von 75 % der Stimmen der nicht vom Ausscheiden betroffenen Gesellschafter beschließen, daß der Geschäftsanteil des betroffenen Gesellschafters auf die Stiftung oder auf eine im Beschluss zu benennende, zur Übernahme bereite Person unentgeltlich übergeht. Der Beschluss ist notariell zu beurkunden.
(7) Ein auf den unentgeltlichen Übergang des Anteils gerichteter Beschluss nach Abs. (6) Sätze 2 und 3 ist ferner zulässig, wenn in diesen Anteil die Zwangsvollstreckung betrieben wird.
(8) Eine Übertragung von Geschäftsanteilen in anderen als in diesem Paragraphen bezeichneten Fällen sowie jede sonstige Verfügung über Geschäftsanteile (z.B. Verpfändung) ist unwirksam.
§ 5 Teilnahme und Stimmrecht bei den Gesellschafterversammlungen der Röchling’schen Familiengesellschaften
Die Gesellschaft kann sich in der Gesellschafterversammlung der Röchling SE & Co. KG nur durch ein Mitglied des Gesellschafterausschusses der Röchling SE & Co. KG vertreten lassen.
Die Gesellschaft hat in den Versammlungen der vorstehend bezeichneten Gesellschaften kein Stimmrecht.
§ 6 Organe
(1) Die Organe der Stiftung sind:
a) die Gesellschafterversammlung
b) das Kuratorium
c) der oder die Geschäftsführer.
(2) Die Gesellschafterversammlung setzt den jährlichen finanziellen Rahmen für die Stiftungstätigkeit fest. Aufgabe des Kuratoriums ist es, innerhalb dieses Rahmens die einzelnen Stiftungsprojekte zu planen und zu beschließen, wobei die Anordnungen der Stifter und Spender zu beachten sind.
(3) Die Gesellschafterversammlung kann eine Geschäftsordnung aufstellen, in der die Aufgabe der Organe im einzelnen festgelegt und die Maßnahmen und Handlungen genannt sind, für deren Durchführung die Geschäftsführung der Zustimmung des Kuratoriums bedarf.
§ 7 Gesellschafterversammlung
(1) Die ordentliche Gesellschafterversammlung, die über die Feststellung des Jahresabschlusses sowie über die Entlastung der Geschäftsführer beschließt, findet spätestens innerhalb von sechs Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres statt. Im übrigen finden Gesellschafterversammlungen statt, wenn ein Gesellschafter, der Vorsitzende des Kuratoriums oder ein Geschäftsführer dies beantragt.
(2) Die Einberufung der Gesellschafterversammlung erfolgt durch die Geschäftsführer mit Brief, Telegramm oder Fernschreiben unter Mitteilung der Tagesordnung und mit einer Einberufungsfrist von mindestens 14 Tagen.
(3) In der Gesellschafterversammlung hat jeder Gesellschafter eine Stimme. Abwesende Mitglieder können durch anwesende Mitglieder ihre Stimme schriftlich abgeben lassen. Vertretung ist unzulässig.
(4) Die Gesellschafter wählen für die Dauer von jeweils vier Jahren einen Vorsitzenden, der die Sitzung der Gesellschafterversammlung leitet. Im Falle seiner Verhinderung ist der älteste Gesellschafter der Sitzungsleiter der Versammlung.
(5) Die Gesellschafterversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Gesellschafter anwesend oder durch schriftliche Stimmabgabe beteiligt sind. Die Beschlussfassungen erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit nicht im Gesetz oder in diesem Vertrag eine höhere Mehrheit vorgeschrieben ist.
(6) Soweit alle Gesellschafter mit der betreffenden Form der Beschlussfassung einverstanden sind und soweit nicht zwingende Formvorschriften bestehen, können die Beschlüsse der Gesellschaft auch auf eine andere Art gefasst werden, vor allem
- außerhalb von Gesellschafterversammlungen, insbesondere im Rund-um-Verfahren in schriftlicher Form, mündlich oder per Telefon, Telefax oder E-Mail;
- in kombinierten Verfahren, insbesondere durch Kombination einer Versammlung einzelner Gesellschafter mit einer – vorherigen, gleichzeitigen oder nachträglichen – Stimmabgabe der anderen Gesellschafter im Sinne von a) sowie durch eine Kombination verschiedener Stimmabgabearten im Sinne von a) (z.B. teils schriftlich, teils per E-Mail etc.).
(7) Über jede Gesellschafterversammlung sowie über jeden Gesellschafterbeschluss nach Abs. 6 ist zu Beweiszwecken ein Protokoll anzufertigen. Soweit nicht eine notarielle Beurkundung erfolgt, wird der Schriftführer durch den Vorsitzenden bestimmt. Jedem Gesellschafter ist eine Durchschrift zu übermitteln. Der Inhalt der Niederschrift gilt als von dem Gesellschafter genehmigt, sofern er der Richtigkeit nicht binnen zwei Wochen seit Empfang schriftlich unter Angabe von Gründen widerspricht.
(8) Die Gesellschafter haben Anspruch auf Ersatz ihrer baren Auslagen, insbesondere ihrer Reisespesen.
§ 8 Kuratorium
(1) Das Kuratorium soll aus zwei bis sieben Personen bestehen. Gesellschafter können nicht in das Kuratorium gewählt werden.
(2) Die Mitglieder des Kuratoriums werden von der Gesellschafterversammlung mit einfacher Mehrheit für die Dauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
(3) Das Kuratorium wählt eines seiner Mitglieder für die Dauer einer Amtsperiode zum Vorsitzenden des Kuratoriums.
(4) Die Mitglieder des Kuratoriums haben Anspruch auf Ersatz ihrer baren Auslagen, insbesondere ihrer Reisespesen.
(5) Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse bedürfen der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
(6) Soweit alle Kuratoriumsmitglieder mit der betreffenden Form der Beschlussfassung einverstanden sind und soweit nicht zwingende Formvorschriften bestehen, können die Beschlüsse des Kuratoriums auch auf eine andere Art gefasst werden, vor allem
- außerhalb von Kuratoriumssitzungen, insbesondere im Rund-um-Verfahren in schriftlicher Form, mündlich oder per Telefon, Telefax oder E-Mail;
- in kombinierten Verfahren, insbesondere durch Kombination einer Sitzung einzelner Kuratoriumsmitglieder mit einer – vorherigen, gleichzeitigen oder nachträglichen – Stimmabgabe der anderen Kuratoriumsmitglieder im Sinne von a) sowie durch eine Kombination verschiedener Stimmabgabearten im Sinne von a) (z.B. teils schriftlich, teils per E-Mail etc.).
(7) Über jede Kuratoriumssitzung sowie über jeden Kuratoriumsbeschluss nach Abs. 6 ist zu Beweiszwecken ein Protokoll anzufertigen. Der Schriftführer wird durch den Vorsitzenden des Kuratoriums bestimmt. Jedem Kuratoriumsmitglied ist eine Durchschrift zu übermitteln. Der Inhalt der Niederschrift gilt als von dem Kuratoriumsmitglied genehmigt, sofern er der Richtigkeit nicht binnen zwei Wochen seit Empfang schriftlich unter Angabe von Gründen widerspricht.
§ 9 Geschäftsführung, Vertretung
(1) Die Stiftung hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Der erste Geschäftsführer wird durch die Gesellschafterversammlung bestellt oder abberufen. Weitere Geschäftsführer werden von der Gesellschafterversammlung im Einvernehmen mit dem Kuratorium bestellt oder abberufen.
(2) Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Stiftung allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Stiftung durch zwei Geschäftsführer gemeinschaftlich oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. Die Gesellschafterversammlung kann einem oder mehreren Geschäftsführern Einzelvertretungsbefugnis und Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB erteilen.
(3) Ein Geschäftsführer der Röchling Stiftung GmbH darf nicht zugleich Geschäftsführer der Röchling SE & Co. KG sein.
§ 10 Geschäftsjahr, Bilanz und Ertragsverwendung
(1) Das Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr beginnt mit der Eintragung der Stiftung und endet am 31. Dezember des Eintragungsjahres.
(2) Alljährlich auf Schluss des Geschäftsjahres ist durch die Geschäftsführung der Jahresabschluss innerhalb der gesetzlichen Fristen aufzustellen.
(3) Das nach der Bilanz sich ergebende und verfügbare Jahresergebnis darf nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Zur Erfüllung langfristiger Stiftungsaufgaben kann eine Vorsorgerücklage gebildet werden. Die Gesellschafter erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft.
(4) Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken der Stiftung fremd sind, oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 11 Auflösung der Stiftung
(1) Ein Gesellschafterbeschluss, mit dem die Auflösung der Stiftung beschlossen wird, bedarf der Mehrheit von 75 % der Stimmen aller Gesellschafter.
(2) Liquidatoren sind die Geschäftsführer, es sei denn, die Gesellschafter übertragen mit einfacher Stimmenmehrheit die Liquidation anderen Personen.
(3) Der Liquidationserlös ist für gemeinnützige Zwecke innerhalb der Bundesrepublik Deutschland zu verwenden.
Die Beschlüsse über die Verwendung des Liquidationserlöses dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamts ausgeführt werden.
§ 12 Änderungen des Gesellschaftsvertrages
(1) Änderungen dieses Gesellschaftsvertrages bedürfen einer Mehrheit von 75 % der Stimmen aller Gesellschafter.
(2) Änderungen, durch die das Recht des Gesellschafterausschusses der Röchling SE & Co. KG zur Benennung und Ablösung von Gesellschaftern berührt wird, bedürfen der Zustimmung des Gesellschafterausschusses der Röchling SE & Co. KG.
§ 13 Bekanntmachung
Bekanntmachungen erfolgen im elektronischen Bundesanzeiger.
§ 14 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden oder sollte sich in dem Vertrag eine Lücke befinden, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt diejenige wirksame Bestimmung als vereinbart, welche dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung entspricht. Im Falle einer Lücke gilt diejenige Bestimmung als vereinbart, die dem entspricht, was nach Sinn und Zweck dieses Vertrages vereinbart worden wäre, hätte man die Angelegenheit von vornherein bedacht.
Name und Funktion der
wesentlichen Entscheidungsträger
Alle hier genannten Personen erhalten außer einer Auslagenerstattung keine Vergütung.
Datum des jüngsten Freistellungsbescheids
des Finanzamtes
Finanzamt
Mannheim
Steuernummer
38146/12622
Datum der letzten Erteilung
18.02.2021
Jüngster Veranlagungszeitraum
2017-2019
Tätigkeitsbericht
Ein verantwortungsvoller und umweltschonender Umgang mit Kunststoff gehört zu den drängenden, globalen Herausforderungen unserer Zeit. Die Röchling Stiftung setzt sich dafür ein, dass technologischer Fortschritt dem Erhalt natürlicher Lebensgrundlagen dient, anstatt ihn zu gefährden.
Die Röchling Stiftung ist sowohl fördernd als auch operativ tätig. Sie unterstützt Forschungsprojekte und zivilgesellschaftliche Initiativen, die zu einer Lösung der globalen Herausforderung Kunststoff und Umwelt beitragen. Mit ihren eigenen Aktivitäten verbindet die Röchling Stiftung Forscher, Aktivisten und Unternehmer miteinander und fördert ihre Zusammenarbeit.
Personalstruktur
Stellenanteile aller involvierten 125 T €.
1 ehrenamtlicher Geschäftsführer, 6 ehrenamtliche Kuratoriumsmitglieder, 3 ehrenamtliche Gesellschafter, 1 hauptamtlicher Stiftungsmanager zu 80%, 1 hauptamtliche Stiftungsreferentin zu 50% bis 10/2020, ab 11/2020 zu 60%).
Mittelherkunft und Mittelverwendung
Einnahmen und Mittelherkunft
Eingenommene Spenden
448 T€
Überschuss aus Vermögensverwaltung
1.234 T€
Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit
855 T€
Staatliche Zuwendungen
keine
Erträge aus Leistungen
keine
Ausgaben
Aufwendungen für satzungsgemäße Fördermaßnahmen
663 T€
Personal-, Büro- und sonstige Verwaltungskosten
176 T€
Auf die unterschiedlichen Projekte verteilten sich die Fördermittel 2022 wie folgt:
Maritime Müllabfuhr, One Earth One Ocean
64 T€
Combating Plastic Pollution in the Sundarbans, SOCEO
58 T€
Circular Futures, ProjectTogether
72 T€
ReValue, NIDISI
50 T€
ValuCred, Yunus Environment Hub
28 T€
Alliance4Ukraine, ProjectTogether
40 T€
Ukraine-Hilfe, Csilla von Boeselager Stiftung
40 T€
TABEA Aachen
25 T€
Stiftung Jeder Mensch e.V.
25 T€
Climate Connect
25 T€
Weltkulturerbe Völklinger Hütte
25 T€
Müllberge adé, Fraunhofer IWU:
6 T€
Erhalt Röchling Kapelle
12 T€
Einen Auszug aus unserem Jahresabschluss aus dem Jahr 2022 stellen wir Ihnen hier per Download zur Verfügung:
Namen von juristischen Personen
Die Röchling Stiftung finanziert sich aus Kapitalerträgen und Zuwendungen aus der Familie Röchling.
Einzelspenden, die über 10% der gesamten Jahreseinnahmen ausmachen, gibt es nicht.